Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 2 Dienstreisen
Stand: 09.07.2021
Wird zitiert von 60
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2024 – 4 S 1278/23
- VG Düsseldorf, 07.12.2012 – 13 K 7247/11Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 07.12.2012 – 13 K 7816/11
- OVG Niedersachsen, 11.06.2018 – 5 LA 179/16Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 07.06.2004 – 17 Sa 1374/03
- VG Freiburg, 25.07.2023 – 13 K 494/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.03.2026 – 5 C 2.25Erstattung von Fahrkosten anlässlich einer angeordneten Dienstfähigkeitsuntersuchung einer Ruhestandsbeamtin
- BVerwG, 30.10.2025 – 2 WD 31.24Unbefugte Nutzung eines Dienstfahrzeuges zu privaten Zwecken
- VG Schleswig, 26.09.2025 – 12 B 39/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BRKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/2#abs-1 (1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/2#abs-2 (2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.