Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 2 Dienstreisen
Stand: 09.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/2#abs-1 (1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/2#abs-2 (2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.
Wird zitiert von 75 Entscheidungen zu § 2 BRKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2024 – 4 S 1278/23
- VG Düsseldorf, 07.12.2012 – 13 K 7247/11Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 07.12.2012 – 13 K 7816/11
- OVG Niedersachsen, 11.06.2018 – 5 LA 179/16Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 07.06.2004 – 17 Sa 1374/03
- VG Freiburg, 25.07.2023 – 13 K 494/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.08.2026 – 23 K 4527/23Kein Anspruch auf Erstattung von Umbuchungskosten bei Antritt einer Dienstreise vom Familienwohnort an einem Präsenztag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 11.03.2026 – 5 C 2.25Erstattung von Fahrkosten anlässlich einer angeordneten Dienstfähigkeitsuntersuchung einer Ruhestandsbeamtin
- BVerwG, 30.10.2025 – 2 WD 31.24Unbefugte Nutzung eines Dienstfahrzeuges zu privaten ZweckenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BRKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.